上代庸平
法政論叢 42(2) 63-79 2006年4月 査読有り
Art.28 Abs.2 GG wird als eine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gekennzeichnet. Die kommunale Selbstverwaltung wird gegen Beseitigung und Aushohlung durch Gesetz auf vershhiedene Wege geschutzten. Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte haben diese Wege nach Situation der Selbsverwaltungskrise in jeder Periode von Sechzigerjahre bis heute verwirklicht. Nach neunziger Jahre geratet Kommunalfinanzen in eine bedenklichen Not. Die Selbstverwaltungsgarantie ware allerdings ohne Gewahrleistung einer Finanzausstattung inhaltslos. In diesen Lagen entscheidet Landesrecht in welcher Weise die Kommunalfinanzen sichergestellt wird. Dazu kennen die Landesverfassungen zwei Strukturelemente nach den zwei Entscheidungen des Nds.StGH. Einerseits fungiert in der ubertragenen Wirkungskreis das Konnexiatsprinzip; es verpflichtet das Land auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung durch entsprechenden Finanzausgl eich. Andererseits gilt in der eigenen Wirkungskreis das Gleichrangigkeit der Kommunalaufgaben mit Staatsaufgaben; es verlangt gesetzgeberische Betrachtung uber Minde-stfinanzaustattung. Verfassungsrechtliche Grenzen sind fur gesetzgeberischen Gestaltungskompetenz durch den Anspruch der Kommunen auf Aufgabenangemessene-und Mindestausstattung gesetzt.